Grundstückgewinnsteuer
Was ist steuerpflichtig?
Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken oder von Anteilen an solchen; ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von Geschäftsvermögen, die der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen.
Wer ist steuerpflichtig?
Die Grundstückgewinnsteuer wird vom Veräusserer bzw. der Veräussererin geschuldet.
Was bedeutet eine steueraufschiebende Veräusserung?
Bei nachfolgenden Rechtsgeschäften wird die Besteuerung aufgeschoben (Aufzählung nicht abschliessend):
- Bei Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug und Schenkung.
- Bei Eigentumswechsel unter Ehegatten, auch als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung, sowie unter eingetragenen Partnern, sofern jeweils beide Parteien einverstanden sind.
- Bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft, soweit der Veräusserungserlös zwei Jahre vor oder nach der Veräusserung zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
Aufschub bedeutet, dass eine mögliche Steuer aufgrund dieser Handänderung nicht zur Zahlung fällig wird. Anderseits bei der nächsten steuerauslösenden Handänderung dieser Kauf nicht beachtet wird. Demzufolge übernimmt der Käufer eine latente Steuer.
Wie berechnet sich der Grundstückgewinn?
Als Grundstückgewinn gilt der Mehrbetrag des Veräusserungswerts gegenüber dem Anlagewert des Grundstücks. Der Anlagewert beinhaltet den seinerzeitigen Erwerbspreis sowie Aufwendungen für dauernde Wertvermehrung während der Besitzesdauer.
Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer?
Die Grundstückgewinnsteuer wird nach dem Einkommenssteuertarif für Alleinstehende und einem Steuerfuss von 4,20 Einheiten berechnet.
Bei einer Besitzesdauer von weniger als sechs Jahren erfolgen Zuschläge und bei einer Besitzesdauer von mehr als acht Jahren ermässigt sich der Steuerbetrag um bis zu 25 %. Gewinne bis CHF 13‘000.00 werden nicht besteuert.
Wer veranlagt die Grundstückgewinnsteuer?
Die Grundstückgewinnsteuer veranlagt jene Gemeinde, in der das Grundstück liegt. Die Steuer wird mit der Rechtskraftbeschreitung der Veranlagung zur Zahlung fällig.
Weitere Infos finden auf der Website des Kantonalen Steuerverwaltung:
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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